Lebenslagen
     Gesundheit

4. Gesundheit und Beruf

Auch in der Arbeitswelt gibt es gesundheitliche Aspekte, die beachtet werden sollten. Beispielsweise müssen Sie, um bestimmte Berufe ausüben oder in bestimmten Bereichen arbeiten zu dürfen, gewisse gesundheitliche Anforderungen erfüllen.

Um gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt vorzubeugen und Arbeitnehmer entsprechend zu schützen, gibt es eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitsschutz. Welche Regelungen und Verbote es gibt, können Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nachlesen.

Trotz der Maßnahmen zum Arbeitsschutz können durch eine berufliche Tätigkeit auch Krankheiten entstehen beziehungsweise gefördert werden (z.B. bestimmte Krebsarten durch eine Tätigkeit mit Asbest). Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, wodurch Ihnen bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen. Eine Liste von Krankheiten, die offiziell als Berufskrankheiten anerkannt sind, finden Sie in der Berufskrankheiten-Verordnung.

Die folgenden Einrichtungen dienen dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern und der Einhaltung beziehungsweise der Überwachung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften:

Gesetzliche Unfallversicherung

Als Arbeitnehmer oder Auszubildender sind Sie gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung kommt für Behandlungskosten auf, wenn Ihnen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ein Unfall passiert. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten so weit wie möglich wiederherzustellen.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Regel die Berufsgenossenschaften. Je nach Einzelfall werden die Leistungen der Unfallversicherung als Geldleistungen (z.B. Verletztengeld, Behandlungs- und Rehabilitationskosten) oder Sachleistungen (z.B. Krankenbehandlung, Hilfsmittel) erbracht.

Die Berufsgenossenschaften bieten bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 01805/188088 (0,14 Euro/Minute) allgemeine Informationen an. Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 18 Uhr und freitags zwischen 8 und 17 Uhr werden Ihnen Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet.

Für Ihre Anmeldung zur Unfallversicherung (VB) ist Ihr Arbeitgeber zuständig, der auch alleine die Beiträge bezahlt.

Betriebsarzt

Bei gefährlichen oder krankheitsschädlichen Tätigkeiten müssen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich regelmäßig medizinisch untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck können Arbeitgeber einen eigenen Betriebsarzt bestellen. Dieser ist entweder ein Angestellter des Unternehmens oder ein externer Arzt. In großen Betrieben kann auch eine eigene betriebsärztliche Abteilung eingerichtet werden, in der dann mehrere Betriebsärzte tätig sind.

Zum Betriebsarzt können nur Ärzte bestellt werden, die eine entsprechende Ausbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin absolviert haben.

Neben der Untersuchung der Arbeitnehmer und der Ermittlung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, kann der Betriebsarzt auch impfen und Empfehlungen für Verbesserungen der gesundheitlichen Arbeitsbedingungen abgeben. Des Weiteren unterstützt er Eingliederungsmaßnahmen (z.B. für behinderte Mitarbeiter oder Mitarbeiter, die nach langer Krankheit oder einem Unfall in das Arbeitsleben zurückkehren).

Arbeitsmedizinischer Dienst

Anstelle eines Betriebsarztes werden viele Betriebe von arbeitsmedizinischen Diensten betreut, die die Aufgaben eines Betriebsarztes übernehmen.

Arbeitsmedizinische Dienste sind in der Regel externe Unternehmen, die mit der Betreuung beauftragt werden. Die Mitarbeiter werden von ihnen dahingehend beraten, wie sie selbst dazu beitragen können, ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhalten, zu verbessern und zu fördern (z.B. durch regelmäßige Pausen, genügend Frischluft, richtige Sitzposition). Außerdem gehören regelmäßige Sprechstunden für die Mitarbeiter und die Durchführung von Impfungen zum Angebot.

Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragter

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Damit sollen Gesundheitsgefahren im Unternehmen verringert beziehungsweise Unfälle und Berufskrankheiten möglichst verhindert werden.

Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und ihr die Aufgaben übertragen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu tragen, über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen und Mitarbeiter des Unternehmens sein.

Das Aufgabengebiet des Sicherheitsbeauftragten umfasst Betriebsanlagen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Gestaltung der Arbeitsplätze. Er führt auch Belehrungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz und über Arbeitsschutzmaßnahmen der Mitarbeiter durch.